Arbeitsrecht

Kündigung erhalten: Diese Fristen sollten Sie jetzt kennen

August 7, 2026

Eine Kündigung ist immer ein Schock – und genau in diesem Moment übersieht man leicht die wichtigste rechtliche Tatsache: Es läuft eine Uhr, und sie tickt unabhängig davon, wie berechtigt die Kündigung war.

Die Drei-Wochen-Frist beginnt sofort

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung – nicht erst, wenn man sie tatsächlich gelesen hat. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre.

Zuständig: das Arbeitsgericht Aachen

Kündigungsschutzklagen aus Aachen und der Städteregion landen beim Arbeitsgericht Aachen im Justizzentrum am Adalbertsteinweg. Mit neun Kammern ist es für ein vergleichsweise großes Einzugsgebiet zuständig – neben der Städteregion Aachen auch für den Kreis Düren und den Kreis Heinsberg. Der erste Termin ist die sogenannte Güteverhandlung: ein früher, oft schon nach wenigen Wochen stattfindender Termin, bei dem das Gericht aktiv auf eine Einigung hinwirkt, bevor es überhaupt zu einer streitigen Verhandlung kommt.

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Bei einer ordentlichen Kündigung gilt eine Kündigungsfrist, die sich meist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – die Hürden dafür liegen deutlich höher.

Abfindung ist keine Pflicht

Ein weit verbreiteter Irrtum: Nach einer Kündigung gebe es automatisch eine Abfindung. Tatsächlich besteht ein gesetzlicher Anspruch nur in bestimmten Konstellationen, etwa bei einem Sozialplan oder wenn der Arbeitgeber eine Abfindung ausdrücklich anbietet. In der Praxis entsteht ein Abfindungsanspruch oft erst im Rahmen der Güteverhandlung oder eines gerichtlichen Vergleichs – genau hier zeigt sich, warum eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten so viel wert ist.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag wirkt oft wie die einvernehmliche, unkompliziertere Lösung – kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen und lässt sich in Konditionen wie Abfindungshöhe oder Zeugnisformulierung meist noch verhandeln, bevor er unterschrieben wird.

Was jetzt zu tun ist

Notieren Sie das genaue Zugangsdatum der Kündigung, unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck, und lassen Sie die Erfolgsaussichten möglichst innerhalb weniger Tage prüfen – die Drei-Wochen-Frist lässt sich nicht verlängern.

Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Dr. Markus Cremer schätzt Ihre Situation im Erstgespräch realistisch ein.